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Abschnitt 5 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 , Zwangumlauf-Dampferze...
Abschnitt 5 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 )
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 )
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 604 Blatt 1 Anlage 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 5 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 – Zwangumlauf-Dampferzeuger (1)

5.1 Zwangumlauf-Dampferzeuger müssen mit zwei Umwälzpumpen nach Abschnitt 4.2 und 4.4 der TRD 401 ausgerüstet sein.

5.2 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe oder Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchflußmenge muß sich die zweite Umwälzpumpe selbsttätig einschalten. Der Ausfall der Umwälzpumpe muß erkennbar bleiben. Der Weiterbetrieb mit nur einer Umwälzpumpe ist nicht statthaft, es sei denn, daß nach Abschalten der Feuerung die auf dem Rost verbliebene Restwärme gefahrlos für die Heizflächen abgeführt werden kann. Der Nachweis ist nach Abschnitt 10.4 zu führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)