
Abschnitt 1 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 )
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 )
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 – Regelung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, Feuerraumdruck (1)
1.1 Brennstoff- und Luftmassenstrom
Die Dampfkesselanlage ist mit einer leistungsabhängigen Feuerungsregelung auszurüsten, die folgende Größen verhältnisgleich selbsttätig regelt oder ein festes Verhältnis einstellt:
(1) | Brennstoffmassenstrom |
(2) | Luftmassenstrom |
1.2 Feuerraumdruck
Dampfkesselanlagen mit Unterdruck im Feuerraum sind mit einer selbsttätigen Regelung zur Beibehaltung eines Feuerraumunterdruckes auszurüsten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)