Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I ...

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Abschnitt 14 TRD 601 Blatt 1, Betriebseinstellung
Abschnitt 14 TRD 601 Blatt 1
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 601 Blatt 1)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 601 Blatt 1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 601 Blatt 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 14 TRD 601 Blatt 1 – Betriebseinstellung (1)

14.1 Wird der Betrieb einer Dampfkesselanlage über eine längere Dauer eingestellt, so kann bei der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation eine Aussetzung der regelmäßigen Prüfungen schriftlich unter Beifügen des Prüfbuches beantragt werden. Vor Wiederinbetriebnahme sind die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen (siehe § 18 (1) DampfkV) (1) . War die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb, sind nach § 18 (2) DampfkV(1) in jedem Fall eine innere Prüfung und eine Wasserdruckprüfung nachzuholen.

14.2 Ist der Betrieb einer Dampfkesselanlage während eines Zeitraumes von drei Jahren eingestellt, ohne daß der Betreiber um eine Fristverlängerung nachgesucht und diese erhalten hat, so erlischt die Erlaubnis (siehe § 49 Abs. 3 GewO).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV