
Abschnitt 13 TRD 601 Blatt 1
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 601 Blatt 1)
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 601 Blatt 1)
Bundesrecht
Abschnitt 13 TRD 601 Blatt 1 – Anzeige von Unfällen und Schadensfällen (1)
Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich
(1) jeden Unfall bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,
(2) jeden Schaden an Wandungen des Dampfkessels, der Druckausdehnungsgefäße oder an den im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmern, absperrbaren Überhitzern oder Zwischenüberhitzern, der zu einer Betriebseinstellung nach § 25 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung geführt hat, anzuzeigen (siehe § 28 DampfkV)(1).
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
Siehe jetzt BetrSichV