Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I ...

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Abschnitt 11 TRD 601 Blatt 1, Elektrische Geräte
Abschnitt 11 TRD 601 Blatt 1
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 601 Blatt 1)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 601 Blatt 1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 601 Blatt 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 11 TRD 601 Blatt 1 – Elektrische Geräte (1)

Elektrische Einrichtungen und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen den hierfür geltenden Regeln der Technik entsprechen (2).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und dazugehörige Durchführungsanweisungen