
Abschnitt 11 TRD 601 Blatt 1
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 601 Blatt 1)
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 601 Blatt 1)
Bundesrecht
Abschnitt 11 TRD 601 Blatt 1 – Elektrische Geräte (1)
Elektrische Einrichtungen und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen den hierfür geltenden Regeln der Technik entsprechen (2).
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und dazugehörige Durchführungsanweisungen
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und dazugehörige Durchführungsanweisungen