
Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur drucklosen Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen für Dampfkesselanlagen Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 1)
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur drucklosen Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen für Dampfkesselanlagen Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 1)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 1 – Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften (1)
4.1 Metallische Werkstoffe
4.1.1 Die Prüfung, die Kennzeichnung und der Nachweis der Güteeigenschaften sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 der TRD 451 Anlage 1 vorzunehmen.
4.1.2 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.
4.2 Nichtmetallische Werkstoffe Es gilt Abschnitt 3.3.2.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)