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Abschnitt 6 TRD 451 Anlage 2, Berechnung
Abschnitt 6 TRD 451 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 451 Anlage 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRD 451 Anlage 2 – Berechnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

6.1 Für Behälter nach den Abschnitten 5.2.1 und 5.2.2 ist außer den in den Technischen Regelwerken geforderten Nachweisen kein weiterer rechnerischer Nachweis erforderlich.

6.2 Für Behälter nach Abschnitt 5.3 gelten die "Grundsätze für Eignungsnachweise" der "Bau- und Prüfgrundsätze für den Gewässerschutz" des DIfBt.

Die Dimensionierung erfolgt z.B. für Behälter aus GFK nach AD-Merkblatt N 1.