
Abschnitt 4 TRD 451 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 2)
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 2)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRD 451 Anlage 2 – Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
4.1 Metallische Werkstoffe
4.1.1 Die Prüfung, die Kennzeichnung und der Nachweis der Güteeigenschaften sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 durchzuführen.
4.1.2 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.
4.2 Nichtmetallische Werkstoffe
Die Güte der verwendeten nichtmetallischen Werkstoffe soll in Anlehnung an die "Bau- und Prüfgrundsätze für den Gewässerschutz" des DIfBt überwacht werden. Die Eignung der Werkstoffe für den vorgesehenen zulässigen Betriebsüberdruck ist nachzuweisen.