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Abschnitt 3 TRD 451 Anlage 2, Nichtmetallische Werkstoffe
Abschnitt 3 TRD 451 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 451 Anlage 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRD 451 Anlage 2 – Nichtmetallische Werkstoffe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Nichtmetallische Werkstoffe, z.B. textilglasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz (GF-UP) mit einer inneren geschlossenen Auskleidung aus Polyvinylchlorid (PVC) oder Polypropylen (PP), sind zulässig, soweit sie vom Deutschen Institut für Bautechnik Berlin (DIfBt) für die Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen als geeignet eingestuft werden. Darüber hinaus müssen die Werkstoffe für den zulässigen Betriebsüberdruck des Behälters geeignet sein.