
Abschnitt 3 TRD 451 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 2)
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 2)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRD 451 Anlage 2 – Nichtmetallische Werkstoffe (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Nichtmetallische Werkstoffe, z.B. textilglasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz (GF-UP) mit einer inneren geschlossenen Auskleidung aus Polyvinylchlorid (PVC) oder Polypropylen (PP), sind zulässig, soweit sie vom Deutschen Institut für Bautechnik Berlin (DIfBt) für die Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen als geeignet eingestuft werden. Darüber hinaus müssen die Werkstoffe für den zulässigen Betriebsüberdruck des Behälters geeignet sein.