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Abschnitt 8 TRD 411 Anlage 1, Zusätzliche Anforderungen für ...
Abschnitt 8 TRD 411 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesseln auf Seeschiffen (TRD 411 Anlage 1)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesseln auf Seeschiffen (TRD 411 Anlage 1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 411 Anlage 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 8 TRD 411 Anlage 1 – Zusätzliche Anforderungen für Ölschlammverbrennungsanlagen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln (1)

Über die in TRD 411, Abschnitt 12 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen:

8.1 Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, daß sie die Ölschlammzufuhr zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:

(1) bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm

(2) bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter

(3) bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende

(4) bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung von maximal 5 sec ist zulässig.

Eine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich sein.

Bei Ursachen nach (3) und (4) muß die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum unterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden.

8.2 Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß Abschnitte 8.1 (1) bis (4) ist dem Sachverständigen nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)