
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesseln auf Seeschiffen (TRD 411 Anlage 1)
Abschnitt 7 TRD 411 Anlage 1 – Dampfkessel (1)
7.1 Kesselauslegung
Der Dampfkessel muß für die Verbrennung von Ölschlamm geeignet sein. Hierfür sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
7.1.1 Der Feuerraum muß in Volumen und Länge ausreichend bemessen sein, um einwandfreien Ausbrand sicherzustellen.
7.1.2 Die dem Feuerraum nachgeschalteten Rauchgaszüge müssen unter Berücksichtigung des erhöhten Feststoffanteiles im Rauchgas so ausgeführt sein, daß unzulässig hohe Asche-Ablagerung vermieden wird.
7.1.3 An den Rauchgaszügen muß eine ausreichende Anzahl Reinigungs- und Inspektionsöffnungen vorhanden sein.
7.1.4 Für die Heizflächenreinigung sind wirkungsvolle Einrichtungen vorzusehen. Die Ausbringung der Ablagerungen muß einfach zu handhaben sein.
7.2 Ausrüstung
7.2.1 An einer geeigneten Stelle des Dampfkessels muß eine Schauöffnung zur Beobachtung der Flamme vorhanden sein.
7.2.2 Am Rauchgasabzug müssen eine Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung sowie eine Temperaturanzeige vorhanden sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)