
Abschnitt 6 TRD 411 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesseln auf Seeschiffen (TRD 411 Anlage 1)
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesseln auf Seeschiffen (TRD 411 Anlage 1)
Bundesrecht
Abschnitt 6 TRD 411 Anlage 1 – Ölbrenner (1)
6.1 Der Ölbrenner muß in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen der TRD 411 für automatische oder teilautomatische Ölbrenner entsprechen.
6.2 Der Ölbrenner muß geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer Einzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.
6.3 Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:
Leistung des Hauptantriebsmotors (kW) | Mindestdurchsatz (l/h) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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> 3000 - 6000 > 6000 - 10000 >10000 | 100 150 200 |
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)