
Anlage 1 TRD 201 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Schweißen von Bauteilen aus Stahl Richtlinien für die Verfahrensprüfung (TRD 201 Anlage 1)
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Schweißen von Bauteilen aus Stahl Richtlinien für die Verfahrensprüfung (TRD 201 Anlage 1)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1 TRD 201 Anlage 1 – Tafel 1.
Anforderungen für die mechanisch-technologischen Prüfungen (1)
Art der Prüfung | Anforderungen | ||
---|---|---|---|
Zugversuch quer zur Schweißnaht | Wie an den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißzusatz festgelegt | ||
Warmzugversuch an einer Schweißgutprobe | Wie an den Grundwerkstoff oder wie in der Eignungsfeststellung für den Schweißzusatz fest gelegt | ||
Kerbschlagbiegeversuch 1)5) aus Mitte Schweißnaht | Wie für den Grundwerkstoff in Querrichtung festgelegt. Bei austenitischen Schweißverbindungen >= 40 J an der V-Probe. Die Prüfung erfolgt bei Raumtemperatur | ||
Technologischer Biegeversuch | Biegewinkel | Festigkeitsgruppe 2) | Dorndurchmesser |
180° 3) | Ferritische Stähle mit einer | ||
Mindestzugfestigkeit < 430 N/mm2 | 2 x a | ||
Mindestzugfestigkeit >= 430 Nimm bis < 460 N/mm2 | 2,5 x a | ||
180° 3) | Warmfeste austenitische Stähle ferritische Stähle mit einer Mindest zugfestigkeit >= 460 N/mm2 | 3 x a | |
Werden 180° Biegewinkel nicht erreicht gilt: | |||
>= 90° | Dehnung (Lo = Schweißnahtbreite + Wanddicke, symmetrisch zur Naht) >= Mindestbruchdehnung A5 des Grundwerkstoffes | ||
oder < 90° | Dehnung über Schweißnahtbreite > 30 % 4) sowie fehlerfreies Bruchaussehen | ||
Schliffbeurteilung | Die Schweißverbindung muß im Makroschliff einen einwandfreien Nahtaufbau und eine einwandfreie Durchschweißung der Naht erkennen lassen. Der Mikroschliff ist auf Risse zu untersuchen. Risse sind nicht zulässig. Bei austenitischen Schweißverbindungen sind Heißrisse zulässig, wenn sie nach Anzahl und Lage nur als vereinzelte Heißrisse festgestellt werden | ||
Härteprüfung | In den wärmebeeinflußten Zonen soll die Härte 350 HV 10 nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Härtespitzen in schmalen Übergangszonen sind hierbei nicht zu beanstanden, wenn das Ergebnis der technologischen Prüfungen den Anforderungen genügt | ||
1) Bei Proben, die nicht der genormten Breite von 10 mm entsprechen, verringern sich die Anforderungen an die Kerbschlagarbeit proportional dem Probenquerschnitt. 2) Für die Zugfestigkeit ist der kleinste Dickenbereich maßgebend. 3) 180° gelten als erfüllt, wenn die Biegeprobe nach DIN 50121 durchgeführt und ohne Anriß durch die Auflager gedrückt wurde. 4) Bei nicht artgleich geschweißten Stählen können abweichende Werte vereinbart werden. 5) Liegen für den Grundwerkstoff keine Anforderungen an V-Proben vor, ist an DVM-Proben zu prüfen |
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)