
§ 8 GaVO
Garagenverordnung (GaVO)
Garagenverordnung (GaVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 8 GaVO – Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände von Garagen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.