
§ 6 GaVO
Garagenverordnung (GaVO)
Garagenverordnung (GaVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 6 GaVO – Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.