
§ 23 GaVO
Garagenverordnung (GaVO)
Garagenverordnung (GaVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 23 GaVO – Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt oder wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.