Garagenverordnung (GaVO) Landesrecht Sachsen-Anhalt

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§ 23 GaVO, Weitergehende Anforderungen
§ 23 GaVO
Garagenverordnung (GaVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Garagenverordnung (GaVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GaVO
Referenz: 213.50
Abschnitt: Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 23 GaVO – Weitergehende Anforderungen

Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt oder wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.