Garagenverordnung (GaVO) Landesrecht Sachsen-Anhalt

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§ 9 GaVO, Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
§ 9 GaVO
Garagenverordnung (GaVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Garagenverordnung (GaVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GaVO
Referenz: 213.50
Abschnitt: Teil 2 – Bauvorschriften
 

§ 9 GaVO – Trennwände, sonstige Innenwände und Tore

(1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § 28 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.

(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.