
§ 9 GaVO
Garagenverordnung (GaVO)
Garagenverordnung (GaVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 9 GaVO – Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
(1) Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § 28 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen. Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.
(2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.