Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten(Verkaufsstättenverordnun...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 4 VkVO, Außenwände
§ 4 VkVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VkVO
Gliederungs-Nr.: 2131-1-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 VkVO – Außenwände

Außenwände müssen bestehen aus

  1. 1.
    nicht brennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. 2.
    mindestens schwer entflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
  3. 3.
    mindestens schwer entflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.