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§ 12 VkVO, Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
§ 12 VkVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VkVO
Gliederungs-Nr.: 2131-1-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 VkVO – Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

(1) Innen liegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig, wenn eine gefahrlose Benutzung der Treppenräume sichergestellt ist.

(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Treppenraumerweiterungen müssen

  1. 1.
    die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
  2. 2.
    feuerbeständige Decken aus nicht brennbaren Baustoffen haben und
  3. 3.
    mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.