
Art. 112 AEUV
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
EU-Recht
TITEL VII – GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN → KAPITEL 2 – STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
Art. 112 AEUV
(ex-Artikel 92 EGV)
Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.
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