
§ 60 LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 2 – Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 60 LBauO M-V – Vorrang anderer Gestattungsverfahren
Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen
- 1.
nach wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die dem Ausbau oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen, sowie Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
- 2.
nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,
- 3.
Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomrecht bedürfen,
- 4.
Anlagen, die nach Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen.