
§ 20 LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 3 – Bauprodukte
§ 20 LBauO M-V – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.