Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Kalkschlammgruben (...

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Abschnitt 2 TRAC 302, Allgemeines
Abschnitt 2 TRAC 302
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Kalkschlammgruben (TRAC 302)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Kalkschlammgruben (TRAC 302)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRAC 302
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRAC 302 – Allgemeines (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 (1) Der bei Vergasung von Calciumcarbid anfallende Carbidkalk darf, solange er noch unvergastes Carbid enthalten kann, nur so gelagert werden, daß durch freiwerdendes Acetylen eine Gefährdung nicht eintreten kann.

(2) Im übrigen wird auf die bau- und wasserrechtlichen Vorschriften hingewiesen.

2.2 Carbidkalk darf bis zur vollständigen Entgasung nur in Kalkschlammgruben oder in geeigneten, offenen oder gut belüfteten Gefäßen zwischengelagert werden.

2.3 Carbidkalk darf nicht in Müll- oder sonstige Abfallgefäße, in Müllwagen, in Aborte, in die Kanalisation oder In Wasserläufe geschüttet werden.