
Abschnitt 2 TRAC 208
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Acetylenflaschenanlagen (TRAC 208)
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Acetylenflaschenanlagen (TRAC 208)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRAC 208 – Begriffsbestimmungen (1)
2.1 Einzelflaschenanlagen sind Acetylenversorgungsanlagen mit einer Acetylenflasche.
2.2 (1) Zu der Einzelflaschenanlage gehören
die Acetylenflasche,
der Flaschen-Druckregler (Flaschendruckminderer),
die dem Flaschen-Druckregler nachgeschaltete Mittel- oder Niederdruckleitung (z.B. Schlauchleitung),
gegebenenfalls Sicherheitseinrichtungen für Entnahmestellen und vor Verbrauchsgeräten.
(2) Nicht zur Einzelflaschenanlage gehören das Verbrauchsgerät und sein Anschluß.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)