
Abschnitt 7 TRAC 207
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Bundesrecht
Abschnitt 7 TRAC 207 – Offene Flüssigkeitsverschlüsse für Acetylenentwickler (1)
7.1 Für offene Flüssigkeitsverschlüsse von Acetylenentwicklern gilt Nummer 6.1 entsprechend.
7.2 Offene Flüssigkeitsverschlüsse für Acetylenentwickler müssen spätestens beim höchstzulässigen Betriebsdruck des Entwicklers öffnen. Die Abblaseleistung der Flüssigkeitsverschlüsse muß mindestens der Dauerleistung des Entwicklers entsprechen. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn innerhalb des Flüssigkeitsverschlusses an keiner Stelle des Gasweges die Querschnittsfläche kleiner ist als die des Gasabgangsrohres des Entwicklers.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)