Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinricht...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 7 TRAC 207, Offene Flüssigkeitsverschlüsse für Ace...
Abschnitt 7 TRAC 207
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRAC 207
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 7 TRAC 207 – Offene Flüssigkeitsverschlüsse für Acetylenentwickler (1)

7.1 Für offene Flüssigkeitsverschlüsse von Acetylenentwicklern gilt Nummer 6.1 entsprechend.

7.2 Offene Flüssigkeitsverschlüsse für Acetylenentwickler müssen spätestens beim höchstzulässigen Betriebsdruck des Entwicklers öffnen. Die Abblaseleistung der Flüssigkeitsverschlüsse muß mindestens der Dauerleistung des Entwicklers entsprechen. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn innerhalb des Flüssigkeitsverschlusses an keiner Stelle des Gasweges die Querschnittsfläche kleiner ist als die des Gasabgangsrohres des Entwicklers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)