
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Abschnitt 2 TRAC 207 – Begriffsbestimmungen (1)
2.1 Sicherheitseinrichtungen sind die in den anderen TRAC geforderten Sicherheitseinrichtungen, die nach der jeweiligen Zweckbestimmung vor den Gefahren schützen, die in Acetylenanlagen entstehen können durch
- 1.
Überschreiten des höchstzulässigen Druckes,
- 2.
Fortschreiten eines Acetylenzerfalls,
- 3.
Eindringen von Luft oder Sauerstoff,
- 4.
Flammenrückschläge.
2.2 Sicherheitseinrichtungen im Sinne von Nummer 2.1 sind
- 1.
Flaschen-Druckregler (Flaschendruckminderer),
- 2.
Hauptdruckregler,
- 3.
Sicherheitsventile,
- 4.
Offene Flüssigkeitsverschlüsse für Acetylenentwickler,
- 5.
Zerfallsperren (Flammensperren),
- 6.
Sicherheitsvorlagen,
- 7.
Sicherheitseinrichtungen vor, an oder in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen,
- 8.
Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktion,
- 9.
Berstscheibensicherungen.
2.3 Sicherheitseinrichtungen im Sinne der AcetV(2) (z.B. § 8 Abs. 2) sind nur die Einrichtungen nach den Nummern 4 bis 12.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe jetzt BetrSichV