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Abschnitt 2 TRAC 207, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 TRAC 207
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Sicherheitseinrichtungen (TRAC 207)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRAC 207
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRAC 207 – Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Sicherheitseinrichtungen sind die in den anderen TRAC geforderten Sicherheitseinrichtungen, die nach der jeweiligen Zweckbestimmung vor den Gefahren schützen, die in Acetylenanlagen entstehen können durch

  1. 1.

    Überschreiten des höchstzulässigen Druckes,

  2. 2.

    Fortschreiten eines Acetylenzerfalls,

  3. 3.

    Eindringen von Luft oder Sauerstoff,

  4. 4.

    Flammenrückschläge.

2.2 Sicherheitseinrichtungen im Sinne von Nummer 2.1 sind

  1. 1.

    Flaschen-Druckregler (Flaschendruckminderer),

  2. 2.

    Hauptdruckregler,

  3. 3.

    Sicherheitsventile,

  4. 4.

    Offene Flüssigkeitsverschlüsse für Acetylenentwickler,

  5. 5.

    Zerfallsperren (Flammensperren),

  6. 6.

    Sicherheitsvorlagen,

  7. 7.

    Sicherheitseinrichtungen vor, an oder in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen,

  8. 8.

    Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktion,

  9. 9.

    Berstscheibensicherungen.

2.3 Sicherheitseinrichtungen im Sinne der AcetV(2) (z.B. § 8 Abs. 2) sind nur die Einrichtungen nach den Nummern 4 bis 12.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV