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Abschnitt 1 TRAC 205, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRAC 205
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Acetylenspeicher (TRAC 205)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Acetylenspeicher (TRAC 205)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRAC 205
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRAC 205 – Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRAC gilt für Acetylenspeicher, die als selbständige Acetylenvorratsbehälter dienen. Zu den Acetylenspeichern gehören die Sicherheitseinrichtungen und das sonstige für des Betrieb der Speicher notwendige Zubehör.

1.2 Diese TRAC gilt nicht für

  1. 1.

    Acetylenvorratsbehälter die als Gassammler Bestandteil eines Acetylenentwicklers sind; dafür gilt TRAC 201,

  2. 2.

    ortsbewegliche Acetylenbehälter (Acetylenflaschen); dafür gelten die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) und die dazu gehörenden Technischen Regeln Druckgase (TRG),

  3. 3.

    Acetylenvorratsbehälter, die in einem chemischen Herstellungsprozeß eingesetzt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)