
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC (TRAC 001)
Abschnitt 2 TRAC 001 – Aufbau der TRAC (1)
2.1 (1) Die TRAC sind wie folgt gegliedert:
001 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC
101 Begriffsbestimmungen
201 Acetylenentwickler
202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger
203 Acetylenverdichter
204 Acetylenleitungen
205 Acetylenspeicher
206 Acetylenflaschenbatterieanlagen
207 Sicherheitseinrichtungen
208 Acetyleneinzelflaschenanlagen
209 Anlagen zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgaswerke)
301 Calciumcarbidlager
302 Kalkschlammgruben
Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
401 Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige (Prüfrichtlinie)
402 Sachkundigen - Prüfrichtlinie
410 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Acetylenanlagen
(2) In die TRAC sind die Vorschriften des Anhangs zu § 3 AcetV(2) eingearbeitet.
2.2 Die TRAC werden durch Beschluß des Deutschen Acetylenausschusses den fortschreitenden technischen Erkenntnissen angepaßt. Die TRAC sowie künftige Beschlüsse des DAcA zur Änderung oder Ergänzung der TRAC werden entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wirksam, wenn sie vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht worden sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe jetzt BetrSichV