
Abschnitt 3 SprengLR 410
Sprengstofflager Richtlinien Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)
Sprengstofflager Richtlinien Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)
Bundesrecht
Abschnitt 3 SprengLR 410 – Zulässige Menge
Anhang Nr. 4.1 | (1) Außerhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis zu der in Anlage 6 genannten Menge aufbewahrt werden (kleine Mengen). |
(2) In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.