
Sprengstofflager-Richtlinie Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
Abschnitt 1 SprengLR 360 – Allgemeines
Anhang Nr. 3.1 Abs. 2 | (1) Stoffe, die sich wie Stoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 der Nummer 2 verhalten, unterliegen den Vorschriften der Nummer 2. |
(2) Da sonstige explosionsgefährliche Stoffe keine Explosivstoffe sind (Anhang Nr. 2), lassen sich die Vorschriften der Nummer 2 aus stoffspezifischen und sicherheitstechnischen Gründen nur sinngemäß anwenden. Die nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie weichen daher teilweise von den Vorschriften der Nummer 2 des Anhangs ab. In diesen Fällen sind daher entsprechende Ausnahmen notwendig.
(3) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften der Nummer 2 des Anhangs aufgeführt, die durch ergänzende Bestimmungen konkretisiert werden. Daneben sind auch die Vorschriften des Anhangs zu beachten. Die SprengLR 210 und 230 finden keine Anwendung.
Anhang Nr. 2.1 Abs. 2 | (4) Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen im Freien und auf Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden. |
(5) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen auch im Freien aufbewahrt werden.
Anhang Nr. 2.2.3 Abs. 1 | (6) Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, daß deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann. |
(7) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind in unterschiedlichem Maße thermisch empfindlich. Sie können sich bei einer für jeden Stoff spezifischen Temperatur gefährlich zersetzen. Die zulässige Temperatur ist entsprechend festzulegen.