
Sprengstofflager-Richtlinie
Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
Ausgabe September 1984 (BArbBl. 9/1984 S. 54)
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Maßnahmen zum Schutz vor Diebstahl, gegen unbefugte Entnahme und unbefugten Zugang, die Bauweise und Einrichtung, die Zusammenlagerung und die Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe(1) nach Nummer 1.3 und Nummer 3.1 Abs. 2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV, die nach SprengLR 011 der Lagergruppe 1.3 zugeordnet sind.
Diese Richtlinie gilt nicht für die nach SprengLR 011 den Lagergruppen 1.1 oder 1.2 zugeordneten Stoffe; dafür gelten die Vorschriften der Nummer 2 des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV und die sich darauf beziehenden Richtlinien.
Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.(2)
im folgenden Text als Stoffe bezeichnet
Diese sind hier kursiv dargestellt.