
Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
Bundesrecht
Sprengstofflager- Richtlinien
Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III)
(SprengLR 350)
Ausgabe Januar 1986 (BArbBl. 1/1986 S. 69)
Geltungsbereich
Diese Richtlinie (1) gilt für die Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (2) nach Nummer 3.2.2 Abs. 1, 3 und 4 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV). Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.(3)
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
Allgemeines | 1 |
Unterteilung in Teilmengen | 2 |
Zusammenlagerung | 3 |
Schutzabstände | 4 |
Sicherheitsabstände | 5 |
Besonders schutzbedürftige Objekte zu denen die Schutzabstände zum Wohnbereich der Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV nicht verringert werden dürfen | Anlage 1 |
Besonders schutzbedürftige Objekte zu denen die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen der Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV nicht verringert werden dürfen | Anlage 2 |
Beispiele für die Berechnung von Schutz- und Sicherheitsabständen | Anhang |
(1) Amtl. Anm.:
Siehe auch die mit E gekennzeichneten "Erläuterungen" zu dieser Richtlinie.
Siehe auch die mit E gekennzeichneten "Erläuterungen" zu dieser Richtlinie.
(2) Amtl. Anm.:
Im folgenden Text als Stoffe bezeichnet.
Im folgenden Text als Stoffe bezeichnet.
(3) Red. Anm.:
Diese sind hier kursiv dargestellt.
Diese sind hier kursiv dargestellt.