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Abschnitt 1 SprengLR 340, Allgemeines
Abschnitt 1 SprengLR 340
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
Bundesrecht
Titel: Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengLR 340
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 SprengLR 340 – Allgemeines

1.1 Anhang Nr. 3.1 Abs. 1 Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und deren in der Zeiteinheit freigesetzte Energie kleiner als die der Stoffe der Lagergruppe 1.3 ist. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.

1.2 Zu den explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 1.1 gehören folgende Stoffgruppen:

  • 1. Organische Peroxide

    2. Nitroverbindungen, Salpetersäureester außer Stoffgruppe 3, Nitrosoverbindungen außer Stoffgruppe 4,
    Aminoxide

    2a. in fester Form

    2b. in flüssiger oder gelöster Form (z.B. Nitromethan)

    3a. Cellulosenitrat-Zubereitungen (z.B. Collodiumwolle angefeuchtet mit Alkoholen oder Wasser, Collodiumwolle plastifiziert)

    Pigment-Zubereitungen mit Collodiumwolle

    3b. Zellhorn

    4. Treibmittel (Blähmittel)

    5. Ammoniumdichromat.