
Abschnitt 1 SprengLR 340
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
Bundesrecht
Abschnitt 1 SprengLR 340 – Allgemeines
1.1 Anhang Nr. 3.1 Abs. 1 | Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und deren in der Zeiteinheit freigesetzte Energie kleiner als die der Stoffe der Lagergruppe 1.3 ist. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet. |
1.2 Zu den explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 1.1 gehören folgende Stoffgruppen:
1. Organische Peroxide
2. Nitroverbindungen, Salpetersäureester außer Stoffgruppe 3, Nitrosoverbindungen außer Stoffgruppe 4,
Aminoxide2a. in fester Form
2b. in flüssiger oder gelöster Form (z.B. Nitromethan)
3a. Cellulosenitrat-Zubereitungen (z.B. Collodiumwolle angefeuchtet mit Alkoholen oder Wasser, Collodiumwolle plastifiziert)
Pigment-Zubereitungen mit Collodiumwolle
3b. Zellhorn
4. Treibmittel (Blähmittel)
5. Ammoniumdichromat.