
Sprengstofflagerrichtlinie Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
Bundesrecht
Sprengstofflagerrichtlinie
Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
Ausgabe September 1991 (BArbBl. 11/1991 S. 40)
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach Nummer 3.1 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV). Sie gilt für
die Bauweise und Einrichtung,
die Schutz- und Sicherheitsabstände,
den Betrieb von Lagern für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und für
die Zusammenlagerung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
Sie gilt nicht für die Schutz- und Sicherheitsabstände von Lagern für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in der Masse explodieren können.
Die Vorschriften des Anhangs der 2. SprengV sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.(1)
(1) Red. Anm.:
Diese sind hier kursiv dargestellt.
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