
Abschnitt 3 SprengLR 240
Sprengstofflager-Richtlinie Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
Sprengstofflager-Richtlinie Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
Bundesrecht
Abschnitt 3 SprengLR 240 – Zugänge
(1) Für Lager, in denen Airbag- bzw. Gurtstraffer-Einheiten aufbewahrt werden, bestehen aus sicherheitstechnischer Sicht zum Schutz der Benutzer der Zugänge zu Arbeitsstätten keine Bedenken gegen die Aufbewahrung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten in der Nähe der Zugänge. (s. Anhang Nr. 2.2.1) (1).
(2) Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, z.B. § 17 der Arbeitsstättenverordnung, bleiben hiervon unberührt.
(1) Amtl. Anm.:
Hier und im folgenden ist unter Anhang jeweils der Anhang zu § 2 der 2. SprengV zu verstehen.
Hier und im folgenden ist unter Anhang jeweils der Anhang zu § 2 der 2. SprengV zu verstehen.