
Abschnitt 5 SprengLR 220
Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
Bundesrecht
Abschnitt 5 SprengLR 220 – Betriebsvorschriften
Anhang Nr. 2.5.3 Abs. 6 | (1) In Lagern dürfen nur die zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt im Lager nicht gestattet. |
(2) Pyrotechnische Gegenstände in Ursprungsverpackungen dürfen aus verschiedenen Versandpackungen entnommen und zu neuen Versandpackungen vereinigt werden.