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Abschnitt 1 SprengLR 210, Allgemeines
Abschnitt 1 SprengLR 210
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
Bundesrecht
Titel: Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengLR 210
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 SprengLR 210 – Allgemeines

In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt werden (1). Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

(1) Amtl. Anm.:
Die Richtlinie enthält in Nummer 5 Bestimmungen, die gleichzeitig der Diebstahlsicherung dienen. Besondere Bestimmungen über die Diebstahlsicherung werden z.Z. erarbeitet und in eine weitere SprengLR aufgenommen,