
Abschnitt 4 SprengLR 011
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
Bundesrecht
Abschnitt 4 SprengLR 011 – Zuordnung nach Änderung der Voraussetzungen
Wird der Stoff oder die Verpackung geändert, ist die Überprüfung der getroffenen Zuordnung und gegebenenfalls eine neue Zuordnung erforderlich.