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Abschnitt 1 SprengLR 011, Zuständige Stelle
Abschnitt 1 SprengLR 011
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
Bundesrecht
Titel: Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengLR 011
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 SprengLR 011 – Zuständige Stelle

Die Lagergruppe wird durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bestimmt.