
Abschnitt 1 SprengLR 011
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
Sprengstofflager-Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
Bundesrecht
Abschnitt 1 SprengLR 011 – Zuständige Stelle
Die Lagergruppe wird durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) bestimmt.