
Abschnitt 4 SprengLR 010
Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
Bundesrecht
Abschnitt 4 SprengLR 010 – Zuordnen nach Änderung der Voraussetzungen
Wird der Stoff, der Gegenstand oder die Verpackung geändert, so ist eine neue Zuordnung erforderlich.