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Abschnitt 3 SprengLR 010, Zuordnen zu einer Lagergruppe
Abschnitt 3 SprengLR 010
Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
Bundesrecht
Titel: Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SprengLR 010
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 SprengLR 010 – Zuordnen zu einer Lagergruppe

3.1 Der Stoff oder Gegenstand ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse der Lagergruppe zuzuordnen, die dem Verhalten des Stoffes oder Gegenstandes in der zugehörigen Verpackung entspricht. Dabei können auch andere Prüfergebnisse sowie Unfallerfahrungen berücksichtigt werden.

3.2 Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

3.2.1 Explodiert der Inhalt der Packstücke während der Prüfung B fast gleichzeitig oder führt der Abbrand der Packstücke während der Prüfung D zu einer fast gleichzeitigen Explosion, so ist der Stoff oder Gegenstand in der zugehörigen Verpackung der Lagergruppe 1.1 zuzuordnen.

3.2.2 Explodiert der Inhalt der Packstücke während der Prüfung B oder D nicht gleichzeitig im Sinne von Nummer 3.2.1 sondern treten nur vereinzelt Explosionen auf, die beim Brand mit zunehmender Branddauer sich häufen können und wird dabei die weitere Umgebung durch Spreng- oder Wurfstücke oder Flugfeuer gefährdet, oder ist die Umgebung durch schwere Sprengstücke gefährdet, so ist der Stoff oder Gegenstand in der zugehörigen Verpackung der Lagergruppe 1.2 zuzuordnen.

3.2.3 Explodiert der Inhalt der Packstücke während der Prüfung B oder D nicht gleichzeitig im Sinne von Nummer 3.2.1 und tritt bei den Prüfungen A bis D keine Explosion unter Bildung von die Umgebung gefährdenden Spreng- oder Wurfstücken auf, sondern werden höchstens einzelne brennende Packungen oder Gegenstände fortgeschleudert und wird ein sehr heftiger Abbrand mit starker Wärmeentwicklung beobachtet, so ist der Stoff oder Gegenstand in der zugehörigen Verpackung der Lagergruppe 1.3 zuzuordnen.

3.2.4 Explodiert der Inhalt der Packstücke während der Prüfung B oder D nicht gleichzeitig im Sinne von Nummer 3.2.1 und wird nur ein Abbrand geringer Heftigkeit und mäßiger Wärmeentwicklung beobachtet und treten bei der Explosion einzelner Gegenstände keine Spreng- oder Wurfstücke gefährlicher Größe und Flugweite auf, so ist der Stoff oder Gegenstand in der zugehörigen Verpackung der Lagergruppe 1.4 zuzuordnen.

3.3 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe

Zeigt der Stoff bei den Prüfungen A und B ein Verhalten, das dem in Nummer 3.2.1 bis 3.2.4 beschriebenen gleicht, so ist der Stoff in der zugehörigen Verpackung der Lagergruppe 1.1 bzw. 1.2 zuzuordnen.

3.4 Nach Maßgabe des Ergebnisses der Prüfung ordnet die BAM oder das BICT den geprüften Stoff oder Gegenstand einer der im Anhang der 2. SprengV aufgeführten Lagergruppen zu. Die Zuordnung wird dem Antragsteller mitgeteilt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.