
Abschnitt 1 SprengLR 010
Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
Sprengstofflager- Richtlinien Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
Bundesrecht
Abschnitt 1 SprengLR 010 – Zuständige Stelle
Die Lagergruppe wird durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) bestimmt; in den Fällen des § 4 Abs. 5 der 2. SprengV erfolgt dies durch das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen (BICT).