
§ 29 VkVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 29 VkVO – Zusätzliche Bauunterlagen
Die Bauunterlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
- 1.eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
- 2.eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,
- 3.die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,
- 4.die Brandmeldeanlagen,
- 5.die Alarmierungseinrichtungen,
- 6.die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,
- 7.die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,
- 8.die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.