
§ 28 VkVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 28 VkVO – Stellplätze für behinderte Menschen
Mindestens 3 v.H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für behinderte Menschen vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.