
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Bauprodukte und Bauarten
§ 21 LBauO – Zustimmung im Einzelfall
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
- 1.
Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
- 2.
Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
- 3.
nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle festlegen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.