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§ 6 GarVO, Tragende Wände, Decken
§ 6 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GarVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GarVO – Tragende Wände, Decken

(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen, zwischen Garagengeschossen und unter Dachstellplätzen müssen feuerbeständig sein, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen

  1. 1.
    bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein,
  2. 2.
    bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen,
  3. 3.
    bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dachstellplätzen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, und bei Kleingaragen nur feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein,
  4. 4.
    bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

(3) Liegen Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, bleiben weitergehende Anforderungen, die nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an tragende Wände oder Decken dieser Gebäude gestellt werden, unberührt. Für tragende Wände von Mittel- und Großgaragen als oberste Geschosse in diesen Gebäuden gelten die Anforderungen nach Absatz 2.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für

  1. 1.
    Kleingaragen als selbstständige Gebäude,
  2. 2.
    Kleingaragen in Gebäuden, an deren tragende Wände und Decken keine Brandschutzanforderungen gestellt werden,
  3. 3.
    offene Kleingaragen.

(5) Unterdecken sowie Bekleidungen und Dämmschichten an der Unterseite von Decken und Dächern müssen bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und bei Mittelgaragen mindestens schwerentflammbar sein. Bekleidungen und Dämmschichten nach Satz 1 dürfen in Großgaragen auch aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen mit überwiegend nichtbrennbaren Bestandteilen bestehen, wenn ihr Abstand zur Decke oder zum Dach nicht mehr als 2 cm beträgt.

(6) Für tragende Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 21. Dezember 2022 durch § 28 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445). Zur weiteren Anwendung s. § 26 der Verordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445).