
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
§ 4 GarVO – Garagenstellplätze, Fahrgassen
(1) Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein. Garagenstellplätze für behinderte Menschen müssen mindestens 3,50 m breit sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen in ihrer Breite mindestens den Anforderungen der folgenden Tabelle entsprechen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Garagenstellplätze zur Fahrgasse im Winkel von | Erforderliche Fahrgassenbreite (in m)bei einer Breite des Garagenstellplatzes von | ||
---|---|---|---|
2,30 | 2,40 | 2,50 | |
90 Grad | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45 Grad | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens acht Meter breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienen, müssen mindestens 2,75 m breit sein.
(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(5) Garagenstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
- 1.eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
- 2.die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
- 3.in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(6) Die einzelnen Garagenstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. Satz 1 gilt nicht für Garagenstellplätze
- 1.In Kleingaragen ohne Fahrgassen,
- 2.auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
- 3.auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
(7) Für Stellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.