Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO...

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§ 22 GarVO, Weitergehende Anforderungen
§ 22 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GarVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-27
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 GarVO – Weitergehende Anforderungen

Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen, können für Garagen oder Stellplätze, die

  1. 1.
    mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen oder
  2. 2.
    für Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5 m und einer Breite von mehr als 2 m bestimmt sind,

weitergehende Anforderungen gestellt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 21. Dezember 2022 durch § 28 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445). Zur weiteren Anwendung s. § 26 der Verordnung vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 445).