
§ 22 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 22 GarVO – Weitergehende Anforderungen
Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung zur Abwehr von Gefahren nicht ausreichen, können für Garagen oder Stellplätze, die
- 1.mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen oder
- 2.für Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5 m und einer Breite von mehr als 2 m bestimmt sind,
weitergehende Anforderungen gestellt werden.