
§ 21 GarVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 21 GarVO – Prüfungen
Die Bauaufsichtsbehörde hat Mittel- und Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob die vom Betreiber der Mittel- und Großgarage nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.