
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -)
§ 18 GarVO – Betriebsbestimmungen
(1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 lx eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(2) Maschinelle Abluftanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(4) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut "Feuer und Rauchen verboten. " hinzuweisen.